Besucher- und Veranstaltungsordnung
des Europa-Netzwerk Norderstedt e. V.
Stand: 28.07.2022 sowie in geänderter Fassung 25.11.2025
1. Geltungsbereich
Diese Besucher- und Veranstaltungsordnung gilt für alle vom Europa-Netzwerk Norderstedt e. V.
(nachfolgend „Veranstalter“) organisierten oder mitorganisierten Veranstaltungen, einschließlich
solcher, die in Kooperation mit Dritten durchgeführt werden.
Sie gilt für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer, insbesondere Mitglieder, Gäste, Referenten,
Diskussionsteilnehmer, Kooperationspartner, Medienvertreter sowie Karten- oder
Einladungskarteninhaber.
2. Hausrecht
Der Veranstalter übt das Hausrecht in den jeweiligen Veranstaltungsräumlichkeiten selbst oder durch
beauftragte Personen aus.
Das Hausrecht kann in Abstimmung mit Eigentümern, Betreibern oder Sicherheitsdiensten der
jeweiligen Location ausgeübt werden.
Den Anweisungen der vom Veranstalter beauftragten Personen ist Folge zu leisten.
3. Zutritt, Anmeldung und Akkreditierung
(1) Der Zutritt zu Veranstaltungen ist nur nach vorheriger Anmeldung, Einladung oder Akkreditierung
gestattet. Die Anmeldung kann schriftlich, elektronisch oder formlos über die vom Veranstalter
angebotenen Kommunikationswege erfolgen.
(2) Der Veranstalter ist berechtigt, den Zutritt von der Vorlage einer gültigen Eintrittskarte, Einladung,
Akkreditierung oder eines amtlichen Lichtbildausweises abhängig zu machen.
(3) Eintrittskarten, Einladungen oder Akkreditierungen, die über nicht autorisierte Quellen erlangt
wurden, berechtigen nicht zum Zutritt.
(4) Ein Weiterverkauf, eine Weitergabe oder Vervielfältigung von Eintrittskarten oder Einladungen
ohne Zustimmung des Veranstalters ist unzulässig.
(5) Die Teilnahme an Veranstaltungen des Europa-Netzwerk Norderstedt e. V. setzt eine fristgerechte
Rückmeldung über den vom Verein benannten Kommunikationsweg (z. B. per E-Mail) voraus.
(6) Sofern bis zum angegebenen Rückmeldetermin keine Teilnahmebestätigung eingeht, gilt dies als
Absage. Ein Anspruch auf Teilnahme besteht in diesem Fall nicht, da die Teilnehmerzahl begrenzt sein
kann.
(7) Einladungen zu Veranstaltungen sind personenbezogen und nicht übertragbar. Eine Weitergabe an
Dritte ist nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Veranstalters zulässig. Konkret ist es
untersagt, dass eingeladene Personen ihre Einladungen an Dritte weiterleiten und Informationen über
die Durchführung der Veranstaltungen und Vorhaben weiterleiten (aus Sicherheitsgründen).

4. Besondere Regelungen für Gäste und Mandatsträger
(1) Politische Amts- oder Mandatsträger sowie Kandidaten, die im Rahmen von Veranstaltungen
auftreten oder teilnehmen, haben sich vorab zu registrieren und – soweit erforderlich – ihre
Parteizugehörigkeit anzugeben, sofern dies für die Transparenz der Veranstaltung notwendig ist.
(2) Ein Auftritt oder eine Teilnahme ohne erforderliche Akkreditierung kann untersagt werden.
5. Verhalten der Teilnehmer
Alle Teilnehmer haben sich so zu verhalten, dass:
andere Personen nicht gefährdet, geschädigt oder belästigt werden,
der ordnungsgemäße Ablauf der Veranstaltung nicht gestört wird,
keine Sachschäden verursacht werden.
Insbesondere sind die geltenden Sicherheits-, Brandschutz- und Versammlungsregelungen einzuhalten.
Für die Erstellung des Sicherheitskonzeptes ist der Vorstand verantwortlich.
Flucht- und Rettungswege sind jederzeit freizuhalten.
6. Untersagte Handlungen und Gegenstände
(1) Das Mitführen von Waffen oder sonstigen gefährlichen Gegenständen im Sinne der geltenden
gesetzlichen Vorschriften ist untersagt.
(2) Ebenfalls untersagt sind ist jede Handlung, die die Sicherheit oder Ordnung der Veranstaltung
gefährdet.
(3) Verstöße liegen auch vor, wenn Teilnehmer andere Personen zu verbotenen Handlungen anstiften
oder hierbei unterstützen.
7. Alkohol, Minderjährige und Barrierefreiheit
(1) Der Konsum alkoholischer Getränke durch Minderjährige ist untersagt.
(2) Der Veranstalter ist bemüht, Veranstaltungen barrierefrei zu gestalten. Menschen mit
Behinderungen erhalten auf Wunsch Unterstützung beim Einlass oder während der Veranstaltung.
(3) Assistenztiere sind zugelassen.
8. Maßnahmen bei Verstößen
Bei Verstößen gegen diese Besucherordnung oder bei Gefährdung der Sicherheit kann der Veranstalter
nach pflichtgemäßem Ermessen insbesondere folgende Maßnahmen ergreifen:
mündliche oder schriftliche Verwarnung,
Verweis von der Veranstaltung,
Ausschluss von der weiteren Teilnahme,
Ausspruch eines befristeten oder unbefristeten Hausverbots,
Einschaltung der zuständigen Sicherheits- oder Ordnungsbehörden,
Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche.
Ein Anspruch auf Rückerstattung eines ggf. gezahlten Eintrittsgeldes besteht in diesen Fällen nicht.

9. Foto-, Film- und Tonaufnahmen / Datenschutz
(1) Im Rahmen der Veranstaltungen können Foto-, Film- und Tonaufnahmen angefertigt werden, die
der Öffentlichkeitsarbeit und Berichterstattung des Vereins dienen.
(2) Die Verarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse).
Berechtigte Interessen sind insbesondere Öffentlichkeitsarbeit, Dokumentation und Information der
Öffentlichkeit.
(3) Teilnehmer, die der Anfertigung von Aufnahmen aus besonderen Gründen widersprechen
möchten, können sich vor oder während der Veranstaltung an den Veranstalter wenden.
(4) Eigene Foto- oder Videoaufnahmen durch Teilnehmer sind nur für private Zwecke zulässig, sofern
sie nicht die Rechte Dritter verletzen oder aus Sicherheitsgründen untersagt werden. Bei Teilnahme
an den Veranstaltungen erkennen alle Teilnehmer an, dass ihnen untersagt werden darf Bildmaterial
anzufertigen.
(5) Pressevertreter, die vom Verein eingeladen werden und akkreditiert sind, dürfen selbstverständlich
Bilder anfertigen für die Berichterstattung. Dazu zählen auch akkreditierte Fotografen.
10. Haftung
(1) Die Teilnahme an Veranstaltungen erfolgt auf eigene Gefahr.
(2) Der Veranstalter haftet nur für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten
des Veranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
(3) Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit keine wesentlichen
Vertragspflichten oder gesetzlich zwingenden Haftungstatbestände betroffen sind.
(4) Für Schäden, die durch Dritte verursacht werden, übernimmt der Veranstalter keine Haftung.
11. Schlussbestimmungen
(1) Mit der Anmeldung oder dem Betreten der Veranstaltung erkennen alle Teilnehmer diese
Besucher- und Veranstaltungsordnung als verbindlich an sowie ergänzende Richtlinien des Vereins.
(2) Der Vorstand des Europa-Netzwerk Norderstedt e. V. oder von ihm beauftragte Personen sind zur
Durchsetzung dieser Ordnung berechtigt.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Ordnung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der
übrigen Regelungen unberührt.
Gezeichnet der Vorstand,